RATGEBER

Führerschein

Fahrschule, Fahrprobe, Nachschulung

Bei bestehender Fahrerlaubnis brauchen Sie zum Erhalt des Führerscheins unter Umständen eine Fahr-probe oder Nachschulung. In den meisten Fällen wird ein Fahrschulbesuch notwendig und ist gesetzlich vor-geschrieben, wenn davon die Eignungsbegutachtung zur Führung eines Fahrzeuges mit speziell umgerüste-tem Fahrzeug abhängig wird.

Fahrschule mit Erfahrung für spezielle Anforderungen

Suchen Sie sich eine Fahrschule mit Erfahrung und behindertengerecht umgebautem Auto. Hier können Sie davon ausgehen, dass Sie die notwendigen Informationen über Antragsverfahren, finanzielle Bezuschus-sung, evtl. Behördengänge und gesetzliche Bestimmungen erhalten und bedarfsgerecht geschult werden.

eigenes Fahrzeug für Fahrschule

In besonderen Fällen können Sie auch mit Ihrem eigenen, auf Ihre Bedürfnisse angepassten und umgebauten Wagen die erforderlichen Fahrstunden absolvieren.

- Gutachten und Kostenträger , Finanzierungshilfen

  1. Bitte bedenken Sie, dass Sie der Auftraggeber für jedes notwendige Gutachten sind und den entsprechenden Gutachter auswählen können, dass Sie immer die Originaldokumente bekommen und bei vorhandenem Kostenträger unbedingt vor Beginn der Fahrstunden, vor Umbau bzw. Neuanschaffung eines Autos Angebote und das Ok. des Kostenträgers einholen.
  1. in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung werden folgende Leistungen geregelt:

– behindertengerechte Geräte und Umrüstung

 – Erhalt oder Erlangung der Fahrerlaubnis

– Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

– Leistungen in Härtefällen bei Reparaturen oder Beförderungsdiensten

  1. Wenn Sie nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben, kommen folgende Kostenträger in Frage:

gesetzl. Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

– Agentur für Arbeit bei behinderten Arbeitnehmern, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben

– gesetzl. Rentenversicherung bei behinderten Arbeitnehmern, die mindestens 15 Jahre Beiträgegezahlt haben

– Integrationsamt / Sozialamt

  1. Unverzichtbar ist die Kenntnis der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung:

Kraftfahrzeughilfen

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits-oder Ausbildungsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen Kraftfahrzeughilfen erhalten (§ 20 SchwbAV).

Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung  ( KfzHV ) geregelt. Diese Leistungen können umfassen:

  • Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
  • Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • Zuschüsse zum Erwerb der Fahrerlaubnis und
  • Leistungen in Härtefällen (z.B. Kosten für Reparaturen und Beförderungsdienste)

Die Leistungen werden, je nach Zuständigkeit, durch die Rehabilitationsträger  oder auch Integrationsämter erbracht.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie bei:

 http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=KFZHVR0

In den meisten Fällen werden die Anträge auf Zuschüsse, Darlehen und Beihilfen von den potentiellen Kostenträgern zunächst abgelehnt und es bedarf eines Widerspruchverfahrens. Lassen Sie sich nicht entmutigen, es ist manchmal ein zäher Prozess, der sich aber häufig lohnt. Hilfe und Musterformulare zum Thema Widerspruch finden Sie z.B. hier:

http://www.bvkm.de/recht-und-politik/rechtsratgeber.html

Auch auf der Web-Seite des Bundessozialgerichtes gibt es viele nützlich Informationen, besonders auch interessante Urteile über erfolgreiche Klagen behinderter Menschen:

http://www.bsg.bund.de/DE/Home/home_node.html

Personen mit Handicap, für die die Agentur für Arbeit zuständig ist, können sich vor ihrem nächsten Besuch bei dem zuständigen Mitarbeiter unter folgendem Link über die Rechte/Pflichten und Besonderheiten bei Arbeitsfähigkeit trotz Behinderung informieren:

http://www.arbeitsagentur.de

medizinisches Gutachten nach § 11 Fahrerlaubnisverordnung Abs. 2

  1. medizinische Gutachten werden erstellt vom:

– Amts- oder Facharzt

– Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

– Arzt des Gesundheitsamtes

– Arzt der öffentlichen Verwaltung

– Arbeitsmediziner

– Betriebsmediziner

  1. bei der MPU medizinisch – psychologischen Untersuchungsstelle ist es die amtlich anerkannte

    Begutachterstelle für Fahreignung.

  1. Medizinisches Gutachten zum Erhalt/Erwerb des Führerscheins und Fahrschule

    Grundsätzlich dürfen Personen mit körperlichen Einschränkungen nicht vom Führen eines Kraftfahrzeuges ausgeschlossen werden. Zum Erhalt bzw. Erwerb des Führerscheins kommt es nicht selten vor, dass ein medizinisches Gutachten zur Voraussetzung wird. Welche Anforderungen an ein solches Gutachten gestellt werden, erfahren Sie hier:

     

    Rechtliche Grundlage für die Entscheidung, ob und mit welchen Auflagen behinderte Menschen ein Fahrzeug führen dürfen, ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Diese behandelt in § 2 und 3 die Pflicht zur persönlichen Vorsorge, in § 11 und 46 geht es um die Eignung, Beschränkung und Auflagen. Auf Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung entscheidet die zuständige behördliche Führerscheinstelle, unter welchen Auflagen behinderte Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Führerscheininhaber, bei denen eine Behinderung eintritt, müssen Vorsorge treffen, dass ihre Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt ist. Erforderliche Auflagen und Beschränkungen müssen in den Führerschein eingetragen werden. Die Führerscheinstelle kann ein medizinisches und gegebenenfalls ein technisches Gutachten verlangen.

    Die sogenannte Eignungsrichtlinie besagt, dass die Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache, nachvollziehbar und überprüfbar sein müssen. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit)des Gutachters. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.

    Die Befundlage ergibt den Umfang des Gutachtens.

    Das medizinische Gutachten bildet die Grundlage der gesamten Eignungsbegutachtung und sollte folgende Informationen beinhalten:

    • verständlich formulierte Diagnose und eventuelle Prognose
    • handelt es sich um eine statische oder progressive Behinderung oder Erkrankung
    • sind ärztliche Kontrolluntersuchen notwendig/ in welchen Abständen
    • die Auswirkungen der Einschränkung(en) auf den Körper, z.B. Feinmotorik, Kraftentwicklung, Beweglichkeit, Gelenkfunktionen, Schmerzen und damit verbundene Verhinderung der Ausführung von Bewegungen, Einnahme von Medikamenten und deren Wirkung auf die Fahrtauglichkeit
    • Welche Risiken und Bedenken bestehen beim Führen von Auto, LKW, PKW oder anderen Kraftfahrzeugen

     

    Sachverständige brauchen alle verfügbaren Informationen zur vorliegenden Einschränkung, um die notwenige technische Umrüstung des Fahrzeuges festzustellen.

    Der Gesetzgeber fordert die Durchführung einer Fahrprobe „um festzustellen, dass der Behinderte das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann“.

     

    Wenn nun die Fahrtauglichkeit zweifelsfrei festgestellt werden konnte, brauchen Sie eine Fahrschule mit Erfahrung in der Ausbildung von Behinderten, vorzugsweise mit entsprechend umgerüsteten Fahrzeugen und nicht zwingend notwendig aber bestenfalls sehr guten Kontakten zum Umrüster ihres Fahrzeuges. Wenn das alles Hand in Hand geht, kann Ihr Fahrzeugumbauer die optimalste Lösung für Ihr Handicap empfehlen und einbauen.

     

- Eignungsgutachten zum Führen eines Kfz § 11 Fahrerlaubnisverordnung Abs. 4

Dieses Gutachten wird durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV oder der DEKRA erstellt.

Auflagen und Beschränkungen müssen nach den entsprechenden Schlüsselzahlen in den Führerschein eingetragen werden.

- Fahrschule, Handicapfahrschule, Behindertenfahrschule

In Coburg arbeiten wir u.a. mit der Fahrschule Ponier zusammen. Diese Fahrschule verfügt über ein auf Handbedienung für Gas / Bremse , Lenkhilfe, Ergo Kommander sowie Gaspedal links umgerüsteten Fahrschulwagen und hat Erfahrung in der Schulung von Personen mit körperlichen Einschränkungen.

https://ponier.de/ Ansprechpartner: Stefan Ponier, Mobiltel: 0171 / 854 854 7

Links & Tipps

Hier haben wir für Sie Urteile, interessante Links, hilfreiche und wichtige Hinweise  für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, deren Angehörige, Assistenten, Pflegepersonal und Helfer zusammengetragen.

Personen mit Behinderung wird dringend empfohlen sich vor dem Erwerb und/oder dem behindertengerechten Umbau eines Fahrzeuges umfassend und möglichst zeitnah über eventuelle Fördermöglichkeiten, Zuschüsse und die dafür nötigen Anträge zu informieren. Leistungen zur technischen Überprüfung und zur Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeiten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.

Welcher Leistungsträger für welchen Einzelfall der Menschen mit Handicap zuständig ist, richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB und SGB IX). Informationen darüber erhalten Sie bei den amtlichen Auskunfts-und Beratungsstellen für Rehabilitation, Servicestellen nach dem SGB IX und den Dienststellen des VdK.

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php?norm_ID=0900000

http://www.vdk.de/  Sozialverband Beratung, Hilfe und Rechtsbeistand     

http://www.cbf-da.de

Eventuelle andere finanzielle Unterstützung

Einige Menschen mit Behinderungen fallen bei der staatlichen Finanzierung ihres Fahrzeugproblems dennoch durch das „soziale Netz“. Dafür gibt es auch den ein oder anderen Tipp, wie man vielleicht an etwas finanzielle Unterstützung herankommt.

Hier empfiehlt sich die „Stiftung zur Förderung der Integration durch Mobilität“. Folgen Sie dem Link und informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten und Projekte.

http://www.idm-stiftung.de

http://www.dias.de

Auch der Verein für Hilfsmittelberatung, Wohnraumanpassung und barrierefreie Bauberatung kann vielleicht weiterhelfen:

http://www.barrierefrei-leben.de/

Wussten Sie schon, dass es für Menschen mit Behinderung einen Zentralschlüssel für die Nutzung von Behindertentoiletten gibt?  :

Der Schlüssel passt an Autobahntoiletten, an Toiletten vieler Städte in der Bundesrepublik, in Österreich, der Schweiz und bereits in einigen weiteren europäischen Ländern.
Bei der Anforderung bei:
Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF)
Pallaswiesenstraße 123 a
64293 Darmstadt
Tel: 06151/81220
Der CBF verschickt auf Nachweis Zentralschlüssel für die Nutzung von Behindertentoiletten an BAB in Deutschland und im europäischen Ausland.

Den Schlüssel erhalten schwerbehinderte Menschen
– mit den Merkzeichen aG
– GdB mindestens 70 und Merkzeichen G
– GdB 90 oder 100

Preis: 18 €, 25 € in Verbindung mit einem Behindertentoilettenführer.
Dem ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) beizufügen. Der Schlüssel kann auch hier angefordert werden:

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Links von interessanten Urteilen der Gerichte bereit. Nicht immer ist der behinderte Mensch der Verlierer. Auch wenn viele Verfahren nervenaufreibend und mühevoll sind, lassen Sie sich nicht unterkriegen!

http://www.juris.de    – das Rechtsportal, Sie finden hier Normen, Entscheidungen,

Kommentare, Suchbegriffe, Aktenzeichen, Normabkürzungen

Rechtsanwälte, Gerichte und vieles mehr.

Stöbern Sie auch beim Bundessozialgericht und finden aktuelle Entscheidungen und Urteile.

http://www.bsg.bund.de

Die openjur ist eine Datenbank, die mehr als 300.000 Gesetze und Urteile zum kostenfreien Abruf bereithält.  Es ist immer ratsam sich auf Gespräche mit Kostenträgern gründlich vorzubereiten. Nicht selten sind die Mitarbeiter schlecht oder gar nicht über die Rechtsprechung im Behindertenrecht informiert. Eine konkrete Vorlage von Urteilen oder Hinweise darauf können absolut hilfreich sein.

Dazu haben wir folgenden Link für Sie:

http://www.openjur.de/

 

Umgang mit dem § 8 der Eingliederungshilfeverordnung

  • 8 EinglHVO Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

(1)Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 1 des

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch

wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf

die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.

(2)Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.

(3)Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das Kraftfahrzeug

selbst bedienen kann.

(4)Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf

von 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden.

Das Sozialgericht München stellte in seinem Urteil vom 27.03.2012 (Az. S 48

SO 485/10) unter anderem fest:

 Es ist für eine regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges entgegen der Ansicht des Beklagten

nicht erforderlich, dass diese ähnlich häufig wie im Falle der Teilnahme am Arbeitsleben

(also in der Regel an etwa 22 Tagen pro Monat) anfällt.

 Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfordert, anders als im Erwerbsleben, wo die

Verpflichtung besteht, arbeitstäglich den Arbeitsplatz aufzusuchen, in einem strengen Sinne

wohl niemals die beinahe tägliche Benutzung eines Pkws.

 Die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind als

grundsätzlich gleichberechtigte Zwecke der Eingliederungshilfe in § 8 Abs. 1 Satz 1 EinglHV

genannt, was wesentlich dagegen spricht, die Vorschrift so auszulegen, dass sie abseits der

Teilnahme am Arbeitsleben faktisch keinen Anwendungsbereich mehr hat.

 Es kommt nicht darauf an, ob die Zwecke der Eingliederungshilfe es erfordern, dass dem

Kläger täglich oder fast täglich ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

 Der Kläger kann insbesondere auch nicht darauf verwiesen werden, für all diese Wege jeweils

den Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen. Dieser steht, wie die Klägerseite im Termin

(..) glaubhaft dargelegt hat, am Wohnort des Klägers nur sehr eingeschränkt zur Verfügung;

die Wartezeiten sind lang, der Organisationsaufwand hoch.

 

Das vollständige Urteil:

 http://openjur.de/u/497371.html

Gegen dieses Urteil hat der Bezirk Rechtsmittel eingelegt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte in seinem Urteil vom

26.09.2012 (Az. L 2 SO 1378/11) unter anderem fest:

 Der Beklagte muss – wenn er sich zur Anspruchserfüllung Dritter bedient – organisatorisch sicher stellen, dass der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen erfüllt wird…

Das vollständige Urteilhttp://tinyurl.com/chnz2gb

 

Sie suchen rollstuhlgerechte Orte?

Versuchen Sie es auf dieser Webseite  oder App:

http://wheelmap.org/

Wheelmap.org ist eine Online-Karte zum Suchen, Finden und Markieren rollstuhlgerechter Orte. Mach mit und markiere öffentlich zugängliche Orte wie Cafés, Behörden oder Geschäfte!

 Menschen mit und ohne Behinderung unterstützen sich gegenseitig auf:

http://selfpedia.de/

selfpedia ist ein Internetportal in dem sich viele Leute treffen und sich rege über ihre kleinen und größeren Alltagsprobleme austauschen und gegenseitig weiter helfen.

www.schwenksitz.org

            Schwenksitz, Schwenksitze, Einstiegshilfen, Behindertensitz, Sitzschienenverlängerung

www.b-z-o.de

               Beratungszentrum Oberfranken für Menschen nach erworbener Hirnschädigung

www.obo-web.de

            Offene Behindertenarbeit Oberfranken / Coburg

www.ponier.de

               Behindertenfahrschule, Handicapausbildung Coburg

www.gessner-fahrschulen.de

               Handicapausbildung Bad Neustadt

www.team-fahrschule.de

            Behindertenfahrschule Hamburg

www.frankenlifte.de

              Partner für Treppenlifte, Plattformlifte, Hebebühnen, Hängelifte und Senkrechtaufzüge

www.auto-rollstuhl.de

             Autoumbau für Rollstuhlfahrer, Handbedienung für Gas /Bremse, Gaspealverlegung links,   

              Sitzschienen verlängerung, Rollstuhlverladung, Pedalerhöhung

Kontaktieren Sie uns

behindertengerechter Fahrzeugumbau Faller

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